OMICRON

Sonderbestimmungen für Prüfungsleistungen

Sonderbestimmungen für Prüfungsleistungen
der
OMICRON electronics GmbH
A-6833 Klaus
(nachfolgend kurz "OMICRON" genannt)
Mai 2007

 

 

1. Die nachstehenden Sonderbestimmungen gelten für alle Verträge, Angebote und Lieferungen von OMICRON bezüglich Prüfungsleistungen. Zu den Sonderbestimmungen gelten zusätzlich immer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von OMICRON. Abweichende Bedingungen des Kunden (Geschäftspartners) werden nur wirksam, wenn OMICRON ausdrücklich zustimmt.

2.  Aus Planungsgründen ist es notwendig, OMICRON die Termine bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Wird ein Termin bis spätestens zwei Tage vor der geplanten Messung abgesagt, entstehen für den Kunden keine Kosten, bei einer späteren Stornierung werden 100% des Auftragswertes in Rechnung gestellt. Sollten nach Ankunft am Standort die Messungen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von OMICRON liegen, wie im Falle ungünstiger Witterung, schaltungs- oder anderen betrieblich bedingten Gründen, abgebrochen werden oder nicht zustande kommen, wird der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt.

3.   Notwendige Unterlagen  sind OMICRON bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen, ansonsten können die Arbeiten nicht durchgeführt werden. Dies sind:

In der Sekundärprüftechnik: spezifische Parametrierungen, Softwarestände der eingesetzten Betriebsmittel und gegebenenfalls die Werkzeuge zum Betriebsmittel-Upgrade sowie spezielle Parametrierprogramme

In der Primärprüftechnik: Technische Handbücher oder Auszüge daraus, Technische Grunddaten (wie Leistung, Betriebsspannungen, Übersetzungen, Ströme, Schaltgruppe,…),  Protokolle über Vormessungen, Werksprüfungen, Instandsetzungen, Umbauten usw. sowie sonstige Technische Besonderheiten

4.  Bei Prüfleistungen an digitalen Relais ist sicherzustellen, dass Übereinstimmung zwischen der zum Zeitpunkt der Funktionsprüfung/ Inbetriebnahme installierten und vom Kunden beabsichtigten Softwareversion vorliegt.

5.   Der Umfang der von OMICRON angebotenen Arbeiten umfasst ausschließlich die Prüfung laut dem im Angebot definierten Prüfprogramm und das Erstellen entsprechender Prüfprotokolle. Der Zustand der gesamten Anlage kann durch diese Prüfung nicht beurteilt werden. Die Arbeitsaufnahme beginnt nach Freigabe durch den Kunden oder Betreiber der Anlage. Bei in Betrieb befindlichen Anlagen ist vom Betreiber ein schaltberechtigter Fachmann zur Verfügung zu stellen.  Auslösekontrollen des Leistungsschalters werden nur nach erteilter Freigabe durchgeführt.

6.  Die für die Prüfung maßgeblichen Anschlusspunkte der zu prüfenden Betriebsmittel müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme zugänglich sein. Die entsprechende Montage und Demontage von Anschlussleitungen,-Schienen, Verkleidungen etc. obliegt dem Betreiber der Anlage. Er stellt die notwendigen Steighilfen, Leitern und ggf. eine Hubbühne zur Verfügung.

7.  Der Kunde oder Betreiber hat die Koordination der Arbeiten bei zeitgleicher Tätigkeit mehrerer Auftragnehmer sicherzustellen sowie die unverzügliche Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter von OMICRON zu gewährleisten. Für einen reibungslosen Arbeitsablauf ist Sorge zu tragen. Sollten obige Forderungen nicht erfüllt sein, so berechtigt dies zur Abreise unter Verrechnung der angefallenen Aufwendungen. Die Mitarbeiter von OMICRON sind nach den unternehmensspezifischen Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und zu schulen. Für Feldabschaltungen oder Geräteausfall, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme oder Prüfung stehen und auf fehlerhaften Anlagenzustand oder Dokumentation zurückzuführen sind, haftet OMICRON nicht.